Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Angebotspflicht
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 22 BEHG (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel). Das heisst, ein Aktionär oder eine verbundene Aktionärsgruppe, der oder die mehr als 33 1⁄3 Prozent aller Aktien besitzt, muss den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot unterbreiten.
Kontrollwechselklauseln
Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Arbeits-und Mandatsverträgen.
Corporate Governance 2011 (Deutsch/PDF/547KB)




