Mitwirkungsrecht der Aktionäre
Stimmrechtsbeschränkung
Rieter hat keine Stimmrechtsbeschränkungen.
Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt, wer im Aktienregister eingetragen ist. Die Rieter-Aktien können ohne Beschränkungen erworben und veräussert werden. Gemäss §4 der Statuten kann die Eintragung ins Aktienregister verweigert werden, wenn nicht ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten werden. Ansonsten bestehen keine Eintragungsbeschränkungen.
Treuhänderisch gehaltene Aktien werden nicht ins Aktienregister eingetragen. Als Ausnahme werden angelsächsische Nominee-Gesellschaften eingetragen, sofern die betreffende Gesellschaft mit Rieter einen Nominee-Vertrag abgeschlossen hat. Die Nominee- Gesellschaft übt das Stimmrecht an der Generalversammlung aus. Auf Verlangen von Rieter ist der Nominee verpflichtet, die Person bekannt zu geben, für deren Rechnung er Aktien hält.
Statutarische Quoren
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Aktien. Alle Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung und Stimmrechtsvertretung
Die Generalversammlung wird gemäss §8 der Statuten vom Verwaltungsrat mindestens 20 Tage vor dem Anlass mit Angabe der Traktanden schriftlich einberufen und im Publikationsorgan der Gesellschaft (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert. Gemäss §9 der Statuten können Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 500 000 CHF vertreten, in einer von der Gesellschaft publizierten Frist unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen, können sich durch einen anderen Aktionär, durch die Gesellschaft oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Corporate Governance Bericht 2011 (Deutsch/PDF/7.2 MB)




